Vereinssatzung
des
FC 08 Düren Niederau e.V.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
1. Der Verein führt den Namen Fußballclub 1908 Düren-Niederau e.V.
2. Der Verein ist unter der Nr. 614 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düren eingetragen und hat seinen Sitz in Düren-Niederau.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Pflege des Sports – insbesondere des Fußball-, Tennis-, Tischtennissports und die Förderung der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder. Der Vereinszweck wird unter anderem verwirklicht durch:
a) die Teilnahme an Wettkämpfen und anderen Sportveranstaltungen,
b) die Schaffung von Trainingsmöglichkeiten,
c) die Beschaffung und Unterhaltung von Sportanlagen und Sportgeräten,
d) Beiträge und sonstige Leistungen an gemeinnützige Organisationen des Sports und der Jugendpflege.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen angemessen vergütet werden. Die Höhe der Vergütung wird durch Vorstandsbeschluss festgelegt.
§ 3 Aufbau, Rechtsgrundlagen, Geschäftsjahr
1. Der Verein gliedert sich in:
a) Fußballabteilung,
b) Fußballjugendabteilung,
c) Abteilung „Alte Herren-Fußball“,
d) Tennisabteilung,
e) Tennisjugendabteilung,
f) Tischtennisabteilung,
g) Abteilung für Sportgymnastik und Gesundheitsförderung.
2. Die Abteilungen führen und verwalten sich selbständig, das gilt auch für die Verwendung der zufließenden Mittel. Die Mitgliederversammlungen der Fußball- und Tennisabteilung sowie die Jugendtage haben das Recht, ihre Angelegenheiten und die Jugendarbeit im Rahmen dieser Satzung durch Geschäfts- und Jugendordnungen zu regeln.
3. Die Jugendabteilungen bestehen aus den Jugendlichen der Abteilung und den im Jugendbereich tätigen gewählten oder berufenen Mitarbeitern. Jugendlicher ist, wer nach den Bestimmungen der Jugend-Spielordnung des Westdeutschen Fußball-Verbandes und des Tennisverbandes Rheinbezirk die Spielberechtigung für eine Jugendmannschaft besitzt oder aufgrund seines Lebensalters besitzen könnte.
4. Der Verein ist Mitglied des Fußball-Verbandes Mittelrhein und des Tennis-Verbandes Mittelrhein. Der Verein und die Mitglieder der entsprechenden Abteilungen unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen des Fußballverbandes Mittelrhein sowie des Tennisverbandes Mittelrhein und des Deutschen Tennisbundes. Soweit nicht allgemeinverbindliche Bestimmungen dieser Verbände entgegenstehen, regelt der Verein seine Angelegenheiten selbständig.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Ordentliche Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle rechtfähigen Personen unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Rasse, ihrer Parteizugehörigkeit, ihrem Beruf werden. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
2. Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern. Die aktiven Mitglieder leisten ihren Beitrag zur Erfüllung des Vereinszwecks in erster Linie durch die Teilnahme am Sportbetrieb oder durch ihre Mitarbeit bei der Verwaltung des Vereins und der Vereinsabteilungen, der sie sich angeschlossen haben. Bei den inaktiven Mitgliedern steht die Förderung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins oder Vereinsabteilungen durch Geld- oder Sachbezüge im Vordergrund.
3. Durch Eintritt in den Verein unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein angehört.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Für den Erwerb der Mitgliedschaft sind die Beitrittserklärung des Bewerbers unter Angabe der Vereinsabteilung – bei Minderjährigen zusätzlich die vorherige oder nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters – und die Aufnahmeerklärung des Vereins erforderlich.
2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstandes oder des Abteilungsvorstandes oder gegenüber dem Jugendleiter, dessen Vertreter oder dem Jugendgeschäftsführer abzugeben. Die Vorstandsmitglieder und die vorbezeichneten Mitglieder des Jugendausschusses sind berechtigt, die Aufnahme in den Verein durch die Annahme der Beitrittserklärung zu vollziehen. Die Aufnahme wird wirksam mit der vorbehaltslosen Entgegennahme der Beitrittserklärung oder mit der Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung.
3. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann nur durch den Abteilungsvorstand oder den Jugendausschuss erfolgen. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstandes oder des Abteilungsvorstandes oder gegenüber dem Jugendleiter, dessen Vertreter oder dem Jugendgeschäftsführer zu erklären. Er ist nur zum 31. Juli (Ende des Spieljahres) oder zum 31. Dezember (Ende des Geschäftsjahres) möglich; die Austrittserklärung muss jedoch spätestens einen Monat vorher – 30. Juni oder 30. November per Einschreiben abgesendet werden. Dem Abteilungsvorstand und dem Jugendausschuss bleibt es vorbehalten, sich in Ausnahmefällen mit einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft einverstanden zu erklären.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund ist unter anderem gegeben, wenn ein Mitglied sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat, Satzungsbestimmungen, Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vereins oder Abteilungsorgane bewusst missachtet, Beiträge trotz Mahnung, Fristsetzung und Ausschlussandrohung nicht gezahlt hat.
4. Der Ausschluss kann nur durch den Abteilungsvorstand oder den Jugendausschuss erfolgen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zuzusenden. Der Ausschluss wird mit dem Ablauf des dritten Tages nach der Aufgabe der Einschreibesendung zur Post wirksam.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen der Vereinsabteilung,
der sie angehören, zu benutzen, an den Veranstaltungen teilzunehmen
sowie bei der Willensbildung und der Selbstverwaltung der Abteilung und
des Vereins mitzuwirken.
§ 8 Pflicht der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die für sie verbindlichen Bestimmungen der Satzungen und Ordnungen zu beachten sowie den Anordnungen der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstandes, des Abteilungsvorstandes und der Ausschussmitglieder Folge zu leisten.
2. Die Mitglieder haben die von der Abteilungsmitgliederversammlung festgesetzten Aufnahmegebühren und Beiträge zu zahlen. Der Abteilungsvorstand oder der Jugendausschuss können in Ausnahmefällen die Zahlung der Aufnahmegebühren und Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
3. Bei Pflichtverstößen können der Gesamt- und Abteilungsvorstand oder der Jugendausschuss nach vorheriger Anhörung des Beschuldigten gegen diesen eine Spielsperre bis zur Dauer eines Jahres und eine Geldstrafe bis zur Höhe von 125 € festsetzen. Diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zuzustellen.
§ 9 Ehrenmitglieder
1. Auf Antrag des Gesamtvorstandes können von der Mitgliederversammlung ordentliche Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Auch als Nichtmitglieder haben die Ehrenvorsitzenden und die Ehrenmitglieder die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ehrenvorsitzende nehmen an den Sitzungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungsvorstände, Ehrenmitglieder an den Mitgliederversammlungen beratend teil. Zu Beitragszahlungen sind sie nicht verpflichtet.
III. Organe des Vereins
§ 10 Aufzählung
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Gesamtvorstand.
Vereinsmitgliederversammlung
§ 11 Zusammensetzung, Einberufung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern des Vereins, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben, zusammen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort und Tag statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen durch Aushang in den Mitteilungskästen des Vereins in Niederau und im Clubheim sowie durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen einberufen. Die Einberufung kann auch schriftlich erfolgen.
§ 12 Aufgaben
Die Mitgliederversammlung fasst die richtungsgebenden Beschlüsse des
Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a) die Wahl des Verstandes,
b) die Wahl der Kassenprüfer,
c) die Genehmigung der Haushaltspläne und die Festsetzung der von den Vereinsabteilungen zu leistenden Verwaltungskostenbeiträge. Diese Verwaltungskostenbeiträge sind pro Kopf zu erheben. Beitragsfreiheit oder vom Regelbetrag nach unten abweichende Beitragsfestsetzungen bleiben unberücksichtigt,
d) die Festsetzung des an den Hauptverein zu zahlenden Beitrages derjenigen Mitglieder, die keiner Abteilung angehören,
e) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und von Ehrenmitgliedern,
f) die Änderung der Satzung, den Erlass von Ordnungen und die Bildung weiterer Abteilungen,
g) die Auflösung des Vereins.
§ 13 Tagesordnung
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
1.) Feststellung der Stimmberechtigten und Bestimmung der Wahlprüfer,
2.) Geschäftsbericht des Vorstandes,
3.) Bericht der Kassenprüfer,
4.) Genehmigung der Haushaltspläne,
5.) Entlastung der Vorstandsmitglieder,
6.) Wahlen und Bestätigung von Wahlen,
7.) Anträge.
§ 14 Anträge
Anträge zur Mitgliederversammlung können nur von Mitgliedern gestellt werden. Sie sind schriftlich zu begründen und müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage beim Vorsitzenden eingehen.
§ 15 Versammlungsleitung, Protokoll
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
2. Für die Dauer der Entlastung des Vorstandes und der Wahl des Vorsitzenden ist von der Versammlung aus der Mitte der Erschienenen – mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder – ein Versammlungsleiter zu wählen.
3. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm zu bestimmenden Protokollführer zu unterschreiben ist, Anträge und Beschlüsse sind vollständig niederzuschreiben.
§ 16 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Wahlen
1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
2. Bei Abstimmungen genügt in der Regel die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Die Änderung dieser Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit, die Auflösung des Vereins nur mit einer 4/5 Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
3. Bei den Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4. Die Wahlen sind grundsätzlich geheim. Wird nur ein Vorschlag gemacht oder soll eine bereits durchgeführte Wahl lediglich bestätigt werden, kann durch Handheben gewählt werden, falls kein Widerspruch erfolgt.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist zur Einberufung innerhalb von vier Wochen verpflichtet, wenn mindestens 50 Mitglieder einen mit Gründen versehenen Antrag stellen.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Vorstand
§ 18 Zusammensetzung, Amtszeit
1. a) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1.) dem Vereinsvorsitzenden,
2.) dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden,
3.) dem Vereinsgeschäftsführer,
4.) dem Vereinsschatzmeister.
b) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem Vorstand zu a)
den Vorsitzenden der einzelnen Abteilungen,
bis zu vier Beisitzern.
2. Die Einberufung erfolgt durch den Vereinsvorsitzenden nach den jeweiligen Erfordernissen.
3. Ein Vorstandsmitglied muss Mitglied des Vereins sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. In Jahren mit gerader Endzahl werden der Vereinsvorsitzende, der Vereinsschatzmeister und zwei Beisitzer gewählt; in Jahren mit ungerader Endzahl die übrigen Vorstandsmitglieder. Bei vorzeitiger Amtsniederlegung oder Tod eines Mitgliedes des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes ist das jeweilige Gremium berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes zu wählen.
§ 19 Aufgaben, Willensbildung
1. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, die für das Vereinsleben erforderlichen Entscheidungen zu treffen und die Verwaltungsgeschäfte zu erledigen. Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der erschienenen Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
2. Beschlüsse des erweiterten Vorstandes haben nur beratende Funktion.
§ 20 Vertretung
1. Bei Rechtsgeschäften, die den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken, den Abschluss von Pachtverträgen oder die Begründung schuldrechtlicher Verpflichtungen in einer Höhe von mehr als 1 000 € zum Gegenstand haben, kann der Verein nur durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jedoch jeweils nur zusammen mit dem Geschäftsführer oder dem Kassierer, vertreten werden.
2. An den Verein gerichtete Willenserklärungen können gegenüber jedem Vorstandsmitglied abgegeben werden. Jedes Vorstandsmitglied ist auch nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 der Satzung berechtigt, Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft anzunehmen.
§ 21 Auflösung
Nach der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen der Sporthilfe zu,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
Stand Juli 2010